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29.04.20

Bettina Backes

Architekturfotografie – das Recht vor der Linse

Publikationen

28.04.20

Dr. Christian Aufdermauer & Kai Graf v. der Recke

Was Corona für Verträge bedeutet

Publikationen

17.04.20

Corona Task-Force News 10 // Sport- und Vereinsrecht: Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechtsbeziehungen im Sport und Verein

News

17.04.20

MAGAZIN "Schwarz auf Weiss" N0 3

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15.04.20

Bettina Backes & Carolin Nemec

„Ausgetwittert“

Publikationen

15.04.20

The Legal 500 EMEA zeichnet HAVER & MAILÄNDER als TOP KANZLEI 2020 im Kartellrecht aus

News

14.04.20

+++ UPDATE +++ CORONA TASK-FORCE NEWS 5 // Finanzhilfen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind

News

14.04.20

Carolin Nemec

Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2019, VII-Verg 66/18

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Architekturfotografie – das Recht vor der Linse
29.04.20

Von: Bettina Backes
In: Deutsches Architektenblatt

Was Corona für Verträge bedeutet
28.04.20

Was Corona für Verträge bedeutet: Wann storniert werden kann, was bezahlt werden muss.

Von: Dr. Christian Aufdermauer & Kai Graf v. der Recke
In: DIE NEWS – Das Magazin für Familienunternehmen 04/2020

Corona Task-Force News 10 // Sport- und Vereinsrecht: Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Rechtsbeziehungen im Sport und Verein
17.04.20

Download: CORONA TASK-FORCE NEWS 10

Die Corona-Pandemie hat die Sportwelt in eine Krise gestürzt, die in dieser Form unvorstellbar erschien: Die Olympiade und die Fußball-EM werden um ein Jahr verschoben, der Spielbetrieb in Deutschlands Sportligen steht still, Sportveranstaltungen werden reihenweise abgesagt, Sponsoren ziehen sich zurück und Athleten fürchten um ihr Einkommen. Die Liste der Auswirkungen auf den Spitzensport ist endlos und zeigt, dass das Corona-Virus derzeit den Spitzensport und die hieran beteiligten Akteure wirtschaftlich im Griff hat. Aus dieser Krise resultieren in den Rechtsbeziehungen des Sports vielfältige Fragenstellungen, die insbesondere darum kreisen, wer die wirtschaftlichen Konsequenzen der Pandemie zu tragen hat. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die derzeit virulenten Rechtsfragen im Spitzensport geben.

A. Verträge im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen

Von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie besonders betroffen ist das Veranstaltungssponsoring. Hierbei wird dem Sponsor gegen Geldzahlung typischerweise das Recht eingeräumt, Werbeflächen zu nutzen oder als Titelsponsor der Veranstaltung zu fungieren. Die rechtlichen Folgen der Corona-Pandemie sind im Einzelfall entscheidend davon abhängig, welche konkreten Leistungen durch den Veranstalter geschuldet sind und welche vertraglichen Vereinbarungen die Parteien getroffen haben. Allgemein lässt sich Folgendes festhalten:

Muss der Sponsor zahlen, wenn die Veranstaltung ausfällt?
Bei einer ersatzlosen Absage der Sportveranstaltung wird die Leistung des Veranstalters unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), da dieser die vertraglich geschuldete Präsentation des Sponsors nicht erbringen kann. Im Gegenzug regelt § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, dass auch der Sponsor von seiner Zahlungspflicht befreit ist. Hat der Sponsor entsprechende Zahlungen bereits geleistet, kann er diese zurückverlangen (§§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB).

Wurden dagegen im Vorfeld der Veranstaltung bereits Werbeleistungen zugunsten des Sponsors erbracht, z.B. durch prominente Nennung in Werbeanzeigen für die Veranstaltung, so kann der Ausfall der Veranstaltung unter Umständen lediglich als teilweise Unmöglichkeit zu werten sein, sodass die Vergütungspflicht des Sponsors nur partiell entfällt (§§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 441 Abs. 3 BGB). Hier ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob möglicherweise nur die vollständige Werbeleistung den konkreten Vertragszweck erfüllt und der Sponsor deswegen von seiner Zahlungspflicht ebenfalls vollständig befreit ist, was aber eher die Ausnahme bilden dürfte.

Welche Rechte bestehen, wenn die Veranstaltung verschoben wird?
Wird die Veranstaltung verschoben, ist der Sponsor grundsätzlich weiter zur Zahlung verpflichtet, da die Werbeleistung weiter erbracht werden kann, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt. Mitunter kann dies anders zu beurteilen sein, wenn die Veranstaltung zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem ihre öffentliche Wahrnehmung erheblich geringer und der Werbewert für den Sponsor somit deutlich geschmälert ist. In einem solchen Fall kommt eine Vertragsanpassung und eine Reduzierung der Vergütung im Wege der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht.

Welche Rechte bestehen, wenn die Veranstaltung ohne Zuschauer stattfindet?
Findet die Veranstaltung zwar statt, sind aber keine Zuschauer zugelassen, ist die Werbewirkung für den Sponsor bedeutend gemindert. Hierbei ist zu unterscheiden, ob die jeweilige Veranstaltung im Fernsehen öffentlichkeitswirksam übertragen wird oder nicht. Findet eine TV-Übertragung statt, so ist z.B. bei einem Bandenwerbungsvertrag, der Elemente eines Pachtvertrags (§ 581 BGB) beinhaltet, zu prüfen, ob der Zuschauerausschluss die Tauglichkeit des Pachtobjekts aufhebt und ggf. einen Sachmangel begründet. Da jedoch das wirtschaftliche Verwertungsrisiko des Pachtobjekts vom Pächter getragen wird, kommt insoweit nur in Ausnahmefällen eine Minderung der Zahlungsverpflichtung des Sponsors gemäß §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1 BGB in Betracht. In einem solchen Fall ist aber eine Vertragsanpassung im Wege der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) denkbar, die ggf. zu einer Kürzung der Zahlungspflicht des Sponsors führt. Bezüglich der Höhe der etwaigen Kürzung ist im Einzelnen zu berücksichtigen, inwieweit sich der Zuschauerausschluss auf den jeweiligen Werbeeffekt auswirkt und inwieweit der Sponsor durch die TV-Ausstrahlung eine adäquate Werbemöglichkeit erhält. Findet eine öffentlichkeitswirksame TV-Übertagung der Veranstaltung hingegen nicht statt, wird die vertragsgemäße Werbeleistung durch den Veranstalter nicht erbracht. Hier gelangt man auf der Grundlage von Gewährleistungsansprüchen oder Unmöglichkeitsrecht in der Regel zu einem Wegfall der Vergütungspflicht des Sponsors, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) bedarf.

Sind bereits beauftragte Dienstleister bzw. Werkunternehmer zu vergüten?
Zur Durchführung der Veranstaltung schließt der Veranstalter im Vorfeld zahlreiche Verträge mit Dienstleistern (z.B. Caterer oder Sicherheitspersonal) und Werkunternehmern ab (z.B. Zelt- und Tribünenbauer oder sonstige Handwerker). Die Erbringung dieser Leistungen wird aber durch den Ausfall bzw. die Verschiebung der Veranstaltung obsolet. Insoweit gilt jedoch der Grundsatz, dass diese Verträge einzuhalten sind, sodass die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen ist und der Veranstalter weiter zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Hat der Veranstalter eine Sportveranstaltungsausfallversicherung abgeschlossen, kommt in diesem Fall ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Versicherung in Betracht. Vom Grundsatz der Zahlungspflicht besteht eine Ausnahme, wenn dem Veranstalter das Recht zur Kündigung des Dienst- bzw. Werkvertrags zusteht. Haben der Veranstalter und der Beauftragte einen Dienstvertrag abgeschlossen (so wie beim Catering oder Sicherheitsdienst), scheidet die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung in der Regel aus, da der Vertrag befristet ist und eine ordentlichen Kündigung in einem solchen Fall nur bei einer vertraglichen Vereinbarung – woran es häufig fehlt – möglich ist. Handelt es sich um einen Werkvertrag (so wie beim Tribünen- oder Zeltaufbau), kann der Veranstalter hingegen jederzeit kündigen, wobei dies nicht seinen Interessen entsprechen wird, da er trotzdem zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt (vgl. § 648 S. 1 und 2 BGB). Auch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung (§§ 626, 648a BGB) besteht zumeist nicht, da dem Veranstalter trotz des Veranstaltungsausfalls ein Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Veranstalter das Risiko dafür trägt, die jeweilige Dienst- bzw. Werkleistung aufgrund der Veränderung äußerer Umstände nicht mehr sinnvoll nutzen zu können und er deswegen sein Interesse an der Leistung verloren hat. Die vertraglichen Verpflichtungen sind allerdings im Wege der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anzupassen, wenn die Veranstaltung nicht ersatzlos gestrichen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. In einem solchen Fall ist es interessengerecht, die Vertragspflichten unverändert auf die später durchgeführte Veranstaltung zu erstrecken, da es sich hierbei letztlich um das Substrat für den Veranstaltungsausfall handelt und die Vertragspflichten daher nach den Parteiinteressen auch für die später durchgeführte Veranstaltung gelten sollen. Die jeweilige Dienst- bzw. Werkleistung ist damit, ebenso wie die Vergütung, zu dem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Bestehen die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien über mehrere Jahre, führt dies dazu, dass sich das Vertragsverhältnis mit seinen Pflichten entsprechend verlängert.

Was gilt bei Sponsoringverträgen mit einzelnen Sportlern?
Kann der Sportler aufgrund der Absage eines Wettkampfs nicht an diesem teilnehmen und den Sponsor dort nicht präsentieren, liegt ein Fall der Unmöglichkeit mit der Folge des Wegfalls der Gegenleistungspflicht des Sponsors nur vor, wenn der Sponsoringvertrag spezifisch auf eine Präsentation des Sponsors bei dieser einzelnen Veranstaltung ausgelegt ist. Wenn jedoch, wie im Spitzensport üblich, eine jährliche Vertragslaufzeit vereinbart ist und der Athlet den Sponsor nicht nur bei konkret definierten Wettkämpfen, sondern z.B. auch beim Training oder im Alltag präsentiert, besteht hingegen ein Anspruch des Sportlers auf die volle Vergütung, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinaus ist bei der Absage einer Vielzahl von medienrelevanten Wettkämpfen über einen langen Zeitraum auch an eine Vertragsanpassung im Wege der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu denken.

Sind gezahlte Ticketpreise zurück zu erstatten?
Maßgebend hierfür sind die AGB-Bestimmungen, die dem Ticketerwerb zugrunde lagen. Findet die Veranstaltung nicht statt oder wird sie unter Ausschluss von Zuschauern durchgeführt, sehen die Bestimmungen häufig eine Rückerstattung des Kaufpreises vor. Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Besucher auf Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen (z.B. Reise- oder Hotelkosten) besteht dagegen bei einer öffentlich-rechtlichen Untersagung der Veranstaltung mangels Verschulden des Veranstalters nicht. Wird die Veranstaltung dagegen nur verschoben, behalten die Tickets ihre Gültigkeit, wobei in diesem Fall ein Rücktrittsrecht für den Ticketerwerber vertraglich vorgesehen sein kann. Die Bundesregierung hat inzwischen eine Formulierung für einen Gesetzentwurf vorgeschlagen, wonach Veranstalter berechtigt sind, den Inhabern der Eintrittskarte anstelle einer Erstattung des Ticketpreises einen Gutschein in Höhe des vollen Eintrittspreises einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren auszustellen. Dies soll für Eintrittskarten gelten, die vor dem 08.03.2020 erworben wurden. Eine solche Pflicht des Veranstalters soll jedoch entfallen, wenn die Annahme des Gutscheins persönlich unzumutbar ist oder der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird. Der Gesetzesentwurf muss noch durch den Bundestag beschlossen werden.

B. Arbeitsverträge

Hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Arbeitsverhältnisse im Sport sind sinngemäß die von uns im „Corona-Task-Force“ Newsletter Nr. 2 vom 16.03.2020 veröffentlichten arbeitsrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen (abrufbar auf unserer Homepage unter „Aktuelles“, https://www.haver-mailaender.de/de/aktuelles?page=2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Vereine und Verbände als Arbeitgeber berechtigt sind, im Einvernehmen mit den angestellten Sportlern Kurzarbeit einzuführen. Sportspezifisch sind darüber hinaus folgende Besonderheiten zu beachten:

Sind die Sportler auch während der ruhenden Saison zu vergüten?
Der Verein bzw. die den Profibetrieb betreibende Gesellschaft bleibt als Arbeitgeber des Sportlers auch während der Aussetzung der Saison zur Zahlung des (Grund-)Gehalts verpflichtet, weil der Arbeitgeber das Risiko des Betriebsausfalls trägt (vgl. § 615 S. 3 BGB). Anders sind dagegen leistungsbezogene Vergütungsbestandteile (z.B. Einsatz- oder Torprämien) zu beurteilen, deren Zahlung durch den Verein während der ruhenden Saison grundsätzlich nicht geschuldet ist. Insoweit trägt der Sportler das Risiko, dass Spiele aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen und dadurch in diesem Zeitraum leistungsbezogene Prämien nicht erzielt werden können. Werden die ausgefallenen Spiele nachgeholt, lebt ein entsprechender Vergütungsanspruch des Sportlers hingegen wieder auf.

Was passiert mit dem Gehalt, wenn ein Sportler positiv auf eine Corona-Infektion getestet wird?
Der angestellte Sportler hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen. Wenn der betreffende Sportler durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt wird, bestehen zudem Ansprüche des Sportlers auf Entgeltfortzahlung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). In einem solchen Fall agiert der Verein als Zahlstelle für die zuständige Behörde, welche ihm diese Auslagen zu erstatten hat (§ 56 Abs. 5 IfSG).

Was passiert, wenn die Saison verschoben wird, der Arbeitsvertrag jedoch zuvor endet?
Im Mannschaftssport besteht die Besonderheit, dass Spielerverträge nahezu ausschließlich befristet abgeschlossen werden, wodurch sie im Falle einer Verschiebung der Spielzeit möglicherweise enden, während die Saison weiterläuft. Die rechtliche Behandlung dieses Problems ist noch nicht abschließend geklärt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich für den Verein, frühzeitig auf die Sportler zuzugehen, deren Verträge zum Saisonende auslaufen, und eine einvernehmliche Verlängerung des Beendigungszeitpunkts bis zum jeweiligen Saisonende anzustreben. Ein solches Vorgehen entspricht auch den empfohlenen Grundsätzen der FIFA, veröffentlicht in ihrer Richtlinie COVID-19: Fussballregulatorische Probleme (abrufbar unter https://de.fifa.com/who-we-are/official-documents/, Stand: 17.04.2020).

Welche Beschränkungen bestehen im Trainingsbetrieb?
Nachdem Mannschaftssportler in den vergangenen Wochen auf individuelles Training an ihren Wohnorten ausweichen mussten, streben Profivereine zeitnah eine Rückkehr zu Trainingsformen in Gruppen an. Solange jedoch in den Bundesländern die sog. Corona-Verordnungen in Kraft sind, die ein Kontaktverbot sowie ein Verbot für Veranstaltungen und Ansammlungen von mehr als fünf Personen - insbesondere in Sporteinrichtungen - vorsehen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1, Abs. 2 Corona-VO BaWü, abrufbar unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, Stand: 17.04.2020), ist grundsätzlich ein Mannschaftstraining mit Zweikämpfen verboten. Baden-Württemberg hat jedoch in § 3 Abs. 3 Corona-VO eine Ausnahme von diesen Verboten statuiert, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Auf dieser Grundlage bestehen derzeit für Profi-Mannschaften Ausnahmegenehmigungen, welche einen Trainingsbetrieb in Kleingruppen ohne Zweikampfsituationen erlauben. Hinsichtlich der Ausnahmetatbestände unterscheiden sich jedoch die Verordnungen der einzelnen Länder. Vor Aufnahme eines regulären Trainingsbetriebs ist deswegen mit den zuständigen staatlichen Einrichtungen, insbesondere Gesundheitsbehörden, Rücksprache zu halten, da bei einem Verstoß gegen die Verordnung erhebliche Bußgelder drohen.

C. Anti-Doping-Recht

Welche Besonderheiten bestehen derzeit bei der Durchführung von Dopingkontrollen?
Laut Veröffentlichung der Nationalen-Anti-Doping-Agentur (NADA) ist die Durchführung von Dopingkontrollen aufgrund der Corona-Pandemie bis auf weiteres ausgesetzt. Die Einhaltung der Anti-Doping-Bestimmungen, allen voran des Nationalen Anti-Doping-Codes, bleibt hierdurch selbstverständlich unberührt. Dies betrifft insbesondere die Pflichten der Athletinnen und Athleten des Registered Testing Pool (RTP) und Nationalen Testpools (NTP) zur Einreichung und Aktualisierung ihrer Aufenthalts- und Erreichbarkeitsinformationen. Im Übrigen strebt die NADA laut diverser Medienberichte die Einführung eines Dried Blood Spot-Tests ein, bei dem die Blutabnahme durch den Sportler selbstständig vorgenommen und durch den Kontrolleur per Videokonferenz überwacht wird. Weitere Verlautbarungen der WADA bzw. NADA in dieser Sache bleiben abzuwarten.

D. Vereinsrecht

Können Mitgliederversammlungen auf anderem Wege abgehalten werden?
Das Gesetz geht grundsätzlich von einer physischen Zusammenkunft der Vereinsmitglieder aus (§ 32 Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne physische Versammlung, d.h. im sog. Umlaufverfahren, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder ihre schriftliche Zustimmung erklären oder dies in der Satzung vorgesehen ist (§ 32 Abs. 2 BGB). Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist danach nur dann zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht oder alle Mitglieder mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Diese Rechtslage ist für kleinere Sportvereine kaum praktikabel. Für Vereine mit mehreren hundert oder gar tausend Mitgliedern ist dies praktisch ausgeschlossen, da eine Beteiligung sämtlicher Mitglieder unrealistisch ist. Der Gesetzgeber hat die vorbezeichneten Probleme erkannt und mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) eine Reihe von Erleichterungen beschlossen. Hinsichtlich dieser am 28.03.2020 in Kraft getretenen Sonderregelungen verweisen wir auf unsere Ausführungen in den „Corona-Task-Force“ Newsletter Nr. 7 vom 31.03.2020 (abrufbar auf unserer Homepage unter „Aktuelles“, https://www.haver-mailaender.de/de/aktuelles?page=1).

Können Mitgliederversammlungen abgesagt und/oder auf 2021 verschoben werden?
Soweit Vereine zu ihren turnusmäßigen Mitgliederversammlungen 2020 bereits einberufen haben, sollten bzw. müssen aufgrund der derzeit geltenden öffentlich-rechtlichen Anordnungen besagte Versammlungen abgesagt werden. Die Mitglieder müssen hiervon nicht in der gleichen Form wie die Einladung informiert werden, sofern die Absage auf anderem Weg möglichst effizient kommuniziert wird. Eine Absage löst allerdings nicht die Problematik, dass regelmäßig einmal pro Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden hat. Soweit abzusehen ist, dass die geltenden Veranstaltungsverbote nicht so früh aufgehoben werden, dass dieses Jahr noch eine Versammlung stattfinden kann, wird das Einberufungsorgan zu prüfen haben, ob eine Mitgliederversammlung auf Basis der Ausnahmeregelungen des COVID-19-Gesetzes durchführbar ist. Die Möglichkeit einer Verschiebung der Mitgliederversammlung auf das Jahr 2021 sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn andere Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder für den Verein und/oder seinen Mitgliedern unzumutbar sind.

Ist die Arbeits- und Handlungsfähigkeit der Vereinsgremien sichergestellt?
Enthält die Satzung keine entsprechenden Erleichterungen für die Sitzungen der Gremien, sind nur Präsenzsitzung zulässig. Etwas anderes gilt dann, wenn alle Mitglieder des jeweiligen Gremiums mit einer Sitzung ohne Präsenz, etwa in Form einer Telefon- oder Videokonferenz, einverstanden sind. Auch das COVID-19-Gesetz hilft hier nicht weiter, da es nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung anwendbar ist.

Sind die Mitglieder verpflichtet, ihre Beiträge zu zahlen?
Ein Verein kann seinen Vereinszweck nur erfüllen, wenn er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, was auch und vor allem über die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sichergestellt wird. Die aufgrund eines Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Beiträge können daher regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bestimmte Einrichtungen des Vereins vorübergehend geschlossen sind und die Mitglieder die sportlichen Angebote nicht wahrnehmen können. Umgekehrt kann der Verein einem Vereinsmitglied aber z.B. den Zugang zu Vereinseinrichtungen verweigern, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Mitgliedern ist daher regelmäßig trotz möglicher Beschränkungen anzuraten, die Beitragszahlungen nicht einzustellen.

E. Fazit

Der Spitzensport steht zukünftig vor der immensen Herausforderung, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie aufzufangen, um den Sportbetrieb wieder geordnet aufnehmen zu können. Für die Akteure des Spitzensports ist es deswegen umso wichtiger, eine rechtlich sinnvolle Lösung der durch die Corona-Krise auftretenden Probleme zu entwickeln und dabei insbesondere die spezifischen Interessen der Betroffenen in den Blick zu nehmen. Hierfür ist es unumgänglich, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei mit unserer Expertise als Ratgeber zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Timo Alte
Tel.: +49 (0)711/22744-14
ta@haver-mailaender.de

Rechtsanwalt
Dominik Nast
Tel.: +49 (0)711/22744-30
dn@haver-mailaender.de

Rechtsanwalt
Dr. Fabian Brugger
Tel.: +49 (0)711/22744-47
br@haver-mailaender.de

MAGAZIN "Schwarz auf Weiss" N0 3
17.04.20

THEMEN: Beste Aussichten - Die Zukunft kann kommen, Das hält uns jung & fit, Chapeau! Of Counsel, Insights, Meinung "Stuttgart - Kulturhauptstadt 2030!"

HM_Magazin_No3

„Ausgetwittert“
15.04.20

Bedeutung des Twitter-Ausstiegs des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg für Unternehmen

Von: Bettina Backes und Carolin Nemec
In: Deutscher AnwaltSpiegel 08/2020 S. 17

The Legal 500 EMEA zeichnet HAVER & MAILÄNDER als TOP KANZLEI 2020 im Kartellrecht aus
15.04.20

HAVER & MAILÄNDER wird als TOP KANZLEI 2020 im Kompetenzbereich Kartellrecht – kartellrechtliche Streitigkeiten ausgezeichnet. Empfohlen werden ebenfalls die Kompetenzbereiche Kartellrecht, Streitbeilegung (einschließlich internationaler Arbitration), Handels- und Vertriebsrecht sowie Vergaberecht. Dr. Alexander Hübner und Dr. Christian Aufdermauer werden empfohlen im Handels- und Vertriebsrecht sowie Prof. Dr. Ulrich Schnelle und Dr. Volker Soyez im Kartellrecht. Im Rechtsgebiet der Streitbeilegung/Arbitration (einschließlich internationaler Arbitration) werden von The Legal 500 EMEA Dr. Gert Brandner, Dr. Hans-Georg Kauffeld, Dr. Roland Kläger und Dr. Klaus A. Gerstenmaier empfohlen. Dr. Alexander Hübner wird zudem empfohlen im Vergaberecht. (http://!

+++ UPDATE +++ CORONA TASK-FORCE NEWS 5 // Finanzhilfen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind
14.04.20

Download: CORONA-TASK-FORCE NEWS 5_D Update

+++ UPDATE STAND 14.04.2020+++
Finanzhilfen für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind – Aktueller Stand staatlicher Hilfen des Bundes und des Landes Baden-Württemberg –

Der Mittelstand gilt als Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Jedoch trifft die Corona-Krise mittelständische Unternehmen hart. Mittlerweile sind Mittelständler in jeder Größenordnung von den Folgen der Corona-Pandemie betroffen. Am 23. März 2020 hat der Deutsche Bundestag ein historisches Rettungspaket beschlossen. Unternehmen, die durch das Coronavirus unverschuldet in Krisen geraten sind, können nun staatliche Hilfen beantragen – von Sofortzahlungen für die kleinsten des deutschen Mittelstandes, über Kredite der KfW für oder der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) für Unternehmen, die über genügend Eigenkapital verfügen, bis hin zu Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder der L-Bank.

Wir zeigen auf, was zu tun ist, um Zugang zu Soforthilfen / Zuschüssen, Förderkrediten, oder Staatsbürgschaften zu erhalten und geben einen konsolidierten Überblick über die wesentlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bestehender Fördermöglichkeiten des Bundes und des Landes Baden-Württemberg.

Inhaltsübersicht:
• Soforthilfe Corona / Härtefallfonds BW s. Ziff. 1
• Soforthilfe durch den Bund s. Ziff. 2 (+++ NEU +++)
• KfW-Schnellkredit 2020 s. Ziff. 3 (+++ NEU +++)
• KfW-Förderdarlehen s. Ziff. 4
• KfW-Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung s. Ziff. 5
• Förderdarlehen durch die L-Bank s. Ziff. 6
• Bürgschaften des Landes s. Ziff. 7

Die Konditionen für die Corona-spezifischen Finanzhilfen sind kürzlich gestartet und unterliegen der ständigen Weiterentwicklung und Anpassung. Zum aktuellen Stand kann der folgende Überblick gegeben werden.

1. Soforthilfe Corona / Härtefallfonds des Landes Baden-Württemberg

Seit Mittwochabend, 25. März 2020, können Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, finanzielle Soforthilfen beantragen. Grundlage hierfür bildet die Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Pandemie geschädigten Soloselbständigen, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe („Soforthilfe Corona“) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 22. März 2020.

Als Antragsberechtigt gelten:

  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten
  • Wirtschaftlich tätige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 50 Beschäftigten
  • Soloselbständige, soweit sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushaltes bestreiten.

Der Hauptsitz des Antragsstellers muss in Baden-Württemberg liegen. Anträge dürfen nur gestellt werden, wenn noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder gewährt wurde. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Der Fördergrund, d. h. eine infolge der Corona-Pandemie nach dem 11. März 2020 entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche oder Honorarausfälle sind durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen zu bestätigen.

Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 % verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt und/ oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen. Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann bei Personengesellschaften ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von EUR 1.180,00 pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers hinzugezählt werden.

Der Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger verlorener Zuschuss, zunächst für drei Monate, in Höhe von bis zu
• EUR 9.000 für Soloselbstständige und Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten,
• EUR 15.000 für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten,
• EUR 30.000 für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Sonstige Hilfen, etwa Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen oder Kurzarbeitergeld sind zu berücksichtigen. Hingegen dürften sonstige staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden, soweit ein Liquiditätsengpass oder ein Umsatzeinbruch weiterhin besteht.

Für die bewilligten Zuschüsse gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung des Zuschusses darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Der bewilligte Zuschuss muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden.

Der Antrag auf Bewilligung kann als Formular im Internet heruntergeladen werden (https://assets.baden-wuerttemberg.de/pdf/200325_Antrag_Soforthilfe-Corona_BW.pdf). Der Antrag ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben, in PDF-Format ausschließlich über die Internetseite https://www.bw-soforthilfe.de/ einzureichen. Zur Erläuterung und als Ausfüllhilfe sind auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums FAQ’s veröffentlicht (siehe https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/). Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag darf nicht per Post oder Email übermittelt werden. Für die Vorprüfung des Antrages sind die Kammern zuständig, d. h. die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder – für freie Berufe – an das Institut für Freie Berufe (IFB). Diese leiten den Antrag sodann an die L-Bank weiter, welche die finale Bewilligung und Auszahlung vornimmt.

2. Soforthilfe des Bundes für Selbständige, Freiberufler & Kleine Betriebe (+++ UPDATE VOM 14.04.2020 +++)

Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 Soforthilfe in Höhe von EUR 50 Mrd. zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen, beschlossen.

Die Soforthilfe soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller sichern und aktuelle Liquiditätsengpässe (durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) überbrücken und versteht sich komplementär zu den entsprechenden Länderprogrammen. Die Förderung des Bundes kann also neben der Förderung des Landes beantragt werden, wenn der Liquiditätsbedarf noch nicht gedeckt ist.

Die finanzielle Soforthilfe für Unternehmen bzw. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten erfolgt durch Einmalzahlung

  • bis EUR 9.000 für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten bzw.
  • bis EUR 15.000 für 2 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Die Antragsberechtigung setzt voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Krise eingetreten sind, d. h. das Unternehmen darf vor dem 11. März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Die Auszahlung der Mittel soll durch die Länder / Kommunen erfolgen. Noch stehen für das Bundesprogramm keine Antragsformulare zur Verfügung. Die weitere Implementierung dieser Soforthilfe bleibt abzuwarten.

Dieses Programm ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Bund und Länder haben sich am 29. März 2020 mit einer Verwaltungsvereinbarung geeinigt, wie die Anträge auf Sofort-Hilfe in den Ländern gestellt und schnell und unbürokratisch bearbeitet werden können.

Zum Antragsformular: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-30-Musterantrag-Soforthilfen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zur Ermittlung der zuständigen Behörde: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=7.

In Baden-Württemberg: Antragstellung bei und Vorprüfung durch die Industrie- und Handelskammer bzw. die zuständige Handwerkskammer, Bewilligung durch die L-Bank.

3. KfW-Schnellkredit 2020 (+++ UPDATE VOM 14.04.2020 +++)

Ab dem 15.04.2020 können Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind und einen Kredit benötigen, über ihre Hausbank den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen.

Für den KfW-Schnellkredit 2020 antragsberechtigt sind:
• Selbständige und Unternehmen
• die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind, und
• im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben – oder im kürzeren Zeitraum, wenn sie noch nicht seit 2017 am Markt sind.

Der KfW-Schnellkredit 2020 steht auch Unternehmen zur Verfügung, an denen Private-Equity-Investoren beteiligt sind, es sei denn, maßgebliche beteiligte Investoren erhalten während der Kreditlaufzeit Ausschüttungen oder entnehmen Kapital.

Das Förderprogramm kommt nicht in Frage für Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, also vor Beginn der Corona-Krise. Es kommt ebenfalls nicht in Frage für Unternehmen, die während der Kreditlaufzeit Gewinn oder Dividende ausschütten, die über marktübliche Ausschüttungen oder Entnahmen für Geschäftsinhaber (natürliche Personen) hinausgehen.

Gegenstand der Förderung ist ein Darlehen über
• maximal EUR 500.000 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern und
• maximal EUR 800.000 für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern.

Es können jedoch pro Unternehmensgruppe maximal bis zu 25% des Jahresumsatzes 2019 mitfinanziert werden. Der KfW Schnellkredit 2020 kann sowohl für Anschaffungen (Investitionen), als auch für laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden. Ausgeschlossen ist u. a. die Umschuldung oder Ablösung bestehender Kredite.

Die Laufzeiten betragen bis zu 10 Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages, auf Wunsch können zu Beginn zwei tilgungsfreie Jahre gewährt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist möglich. Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt. Der Zinssatz wird im Gegenzug zu den diversen Vorteilen (schnelle Abwicklung, Sicherheiten), etwas höher als beim KfW-Sonderprogramm 2020.

Da die KfW 100% des Bankenrisikos übernimmt, erfolgt die Gewährung des KfW-Schnellkredits 2020 ohne Risikoprüfung durch die Hausbank. Ferner muss der Darlehensnehmer keine Sicherheiten stellen. Ausgeschlossen ist daher eine Kombination mit den Programmen der Bürgschaftsbanken.

Die Auszahlung des Geldes soll vom 28.04.2020 an beginnen. Das Programm ist befristet bis zum 31.12.2020.

4. KfW-Förderdarlehen

Die KfW hat ihre bestehenden Förderprogramme mit Wirkung ab dem 23. März 2020 durch ein „KfW-Sonderprogramm 2020“ ausgeweitet, um Unternehmen den Zugang zu Darlehen zu erleichtern. Hierbei wurden die Kredit- und Rahmenbedingungen verbessert:
• Niedrigere Zinssätze
• Vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis EUR 3 Mio.
• Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW von bis zu 90%.

Das KfW-Sonderprogramm 2020 steht Unternehmen zur Verfügung, die durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Wenn das Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten war, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwies, die Hausbank bzw. Konsortialbank keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen von mehr als 30 Tagen hatte, und keine Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüche bestanden, sondern zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß der aktuellen Planung (d. h. auf Basis einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation „wie vor der Krise“) die Durchfinanzierung für 2020 gegeben war, kann das Unternehmen einen KfW-Unternehmerkredit oder einen ERP-Gründerkredit – Universell beantragen.

Bislang durften diese Programme nur für Investitionen verwendet werden, etwa für Innovationen oder Digitalisierung. Wegen der Corona-Krise stehen diese Programme nun auch für Betriebsmitteldarlehen offen. Die Programme stehen für junge und etablierte Unternehmen bis zu einem Gruppenjahresumsatz von EUR 2 Mrd. zur Verfügung. Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt EUR 200 Mio. für Investitionen und Betriebsmittel.

Nach Auskunft der KfW ist eine Kreditzusage und Auszahlung spätestens ab dem 14. April 2020 möglich.

4.1 ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen, die noch keine fünf Jahre am Markt sind)
Antragsberechtigt sind zunächst natürliche Personen, die für ein Unternehmen, eine freiberufliche Existenz oder ein gewerbliches Unternehmen Festigungsmaßnahmen innerhalb der ersten fünf Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durchführen, oder die ein solches Unternehmen übernehmen, bzw. im Rahmen von Unternehmensnachfolge eine Beteiligung bzw. Aufstockung daran eingehen.

Ferner Unternehmen der gewerblichen Privatwirtschaft sowie Einzelunternehmen und Freiberufler mit Sitz in Deutschland, die noch keine fünf Jahre am Markt sind. Gefördert werden hierbei

• kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio.;
• große Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller in der Regel seit drei Jahren selbständig tätig ist beziehungsweise das antragstellende Unternehmen in der Regel seit drei Jahren besteht, mindestens aber über eine Unternehmenshistorie mit aussagefähigen Jahresabschlussunterlagen von zwei Geschäftsjahren verfügt.

Die Besonderheit des ERP-Gründerkredits – Universell liegt darin, dass der Zinssatz aus Mitteln des ERP-Sondervermögens vergünstigt wird. Das ERP-Sondervermögen stammt ursprünglich aus Mitteln des Marshallplans (offiziell European Recovery Program genannt) und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet. Im Fokus der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen, die in ihrer Finanzierungssituation oftmals gegenüber Großunternehmen strukturell benachteiligt sind.

4.2 KfW-Unternehmerkredit (für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind)
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Privatwirtschaft sowie Einzelunternehmen und Freiberufler mit Sitz in Deutschland, die seit mindestens fünf Jahren am Markt sind. Gefördert werden

• kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio.;
• große Unternehmen ohne Umsatzbeschränkung.
Finanziert werden nicht nur Investitionen, Warenlager und Akquisitionen, sondern auch Betriebsmittel, d. h. die für die laufenden Kosten des Unternehmens erforderliche Liquidität.

4.3 Antragsverfahren und Kreditbedingungen
Die Antragstellung hat generell über Banken und Sparkassen als Finanzierungspartner der KfW zu erfolgen („Hausbankprinzip“). Erster Ansprechpartner sollte daher die Hausbank des Darlehensnehmers sein. Eine Antragstellung direkt bei der KfW ist nicht möglich. Vielen Banken ermöglichen eine elektronische Durchführung des Antragsverfahrens.

Der Kreditbetrag ist auf EUR 1 Milliarde pro Unternehmensgruppe begrenzt und beträgt maximal 25% des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten 2019, oder den aktuellen Liquiditätsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. für die nächsten 12 Monate bei großen Unternehmen. Bei Krediten größer als EUR 25 Mio. ist der Kreditbetrag auf maximal 50% der Gesamtverschuldung des Unternehmens begrenzt.

Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgelegt. Hierbei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und die Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten berücksichtigt. Der Zinssatz liegt zwischen 1% und 1,46% für kleine und mittlere Unternehmen, sowie zwischen 2% und 2,12% für groößere Unternehmen.

Die Laufzeit beträgt bei der Finanzierung von Betriebsmitteln bis zu 2 Jahre mit Tilgung in einer Summe am Laufzeitende und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit oder bis zu 5 Jahre bei höchstens einem Tilgungsfreijahr und eine Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei der Finanzierung von Investitionen, Warenlagern oder Akquisitionen gelten abweichende Laufzeiten und Zinsbindungsfristen.

Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen, deren Form und Umfang mit dem Finanzierungspartner im Rahmen der Kreditverhandlungen zu vereinbaren sind. Falls das Unternehmen oder der Inhaber / Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen (s. Ziff. 7).

Auf eine eigene Risikoprüfung verzichtet die KfW bei Kreditbeträgen bis zu EUR 3 Mio. pro Unternehmen. Bei Kreditbeträgen über EUR 3 Mio. bis einschließlich EUR 10 Mio. pro Unternehmen führt die KfW eine vereinfachte Risikoprüfung („modifizierter Fast Track“) durch. Hierfür sind die letzten zwei Jahresabschlüsse, bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen per 12/2019, sowie der interne Kreditbeschluss des Finanzierungspartners vorzulegen. Bei Krediten über EUR 10 Mio. wird eine ausführliche Risikoprüfung vorgenommen. Optional stellt die KfW den Finanzierungspartner für kleine und mittlere Unternehmen zu 90% und für Unternehmern oberhalb dieser Grenzen zu 80% von der Haftung frei.

5. KfW-Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“

Das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ richtet sich an mittelständische und große Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise ab 01. Januar 2020 vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Die KfW beteiligt sich hierbei in marktüblicher Art und Weise zu gleichen Bedingungen wie andere Banken an Finanzierungen. Dabei übernimmt die KfW anteilig Kreditrisiken des finanzierten Unternehmens und bietet den beteiligten Banken optional eine Refinanzierung an. Die Finanzierungsstrukturen sind auf die individuellen Bedürfnisse des Kreditnehmers abgestimmt.

Eine Antragsberechtigung ist bei in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, für Vorhaben in Deutschland, gegeben. Auslandsvorhaben von deutschen Unternehmen oder deren Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland können hingegen nicht finanziert werden.

Mit dem Programm werden Unternehmen unterstützt, die sich zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befanden, sondern geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufwiesen. Die Konsortialbank hat keine Kenntnis von ungeregelten Zahlungsrückständen von mehr als 30 Tagen, bestehenden Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüchen, sondern zum Zeitpunkt der Antragstellung ist gemäß der aktuellen Planung (d. h. auf Basis einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation „wie vor der Krise“) die Durchfinanzierung für 2020 voraussichtlich gegeben und es besteht für das Unternehmen auf dieser Basis eine positive Fortführungsprognose.

Der Umfang der Finanzierung kann sich auf die gesamten Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel erstrecken. Die KfW beteiligt sich mit Risikobeteiligungen an Fremdkapitalfinanzierungen, wobei der KfW-Risikoanteil in der Regel mindestens EUR 25 Mio. beträgt und nicht das Doppelte der jährlichen Lohnabrechnungen 2019 oder 25% des Gesamtumsatzes des Jahres 2019 oder den Liquiditätsbedarf der kommenden 12 Monate übersteigt. Die Risikoübernahme der KfW kann maximal 80 % der Vorhabenfinanzierung betragen. Der Anteil der KfW an der Gesamtverschuldung des Unternehmens ist auf maximal 50% begrenzt. Optional können alle am Konsortium teilnehmenden Banken bilateral von der KfW refinanziert werden.

Hinsichtlich der Konditionen beteiligt sich die KfW an Finanzierungen mit einer Laufzeit bis zu 6 Jahren pari passu zu Marktkonditionen, d. h. die KfW übernimmt für ihre Risikobeteiligung die von den Finanzierungspartnern vereinbarten Konditionen (unter anderem Laufzeit, Tilgungsmodus, Margen, Bereitstellungsprovision, Gebühren, Besicherungsstruktur), sofern diese auf Basis einer Bonitäts- und Risikoeinschätzung durch die KfW als maßgerecht angesehen werden.

Zudem hat die KfW angekündigt, ergänzend zu den vorgenannten Finanzierungsmöglichkeiten ein „erweitertes Sonderprogramm 2020“ mit erhöhter Risikotoleranz anzubieten. Dieses soll auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Näheres ist derzeit nicht bekannt.

6. Förderdarlehen des Landes Baden-Württemberg durch die L-Bank

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) hat im Darlehensbereich noch keine Sonderprogramme aufgelegt, um Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen. Jedoch bietet die L-Bank u. a. für kleine und mittelständische Unternehmen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs einen „Liquiditätskredit“ an, der Hilfe bei vorübergehenden Liquiditätsanpassungen bietet.

Voraussetzung für die Bewilligung ist grundsätzlich, dass die Hausbank bestätigt, dass ein tragfähiges wirtschaftliches Gesamtkonzept vorliegt. Inwieweit hier angesichts der Corona-Krise bei Voraussetzungen und im Bewilligungsverfahren Sonderregelungen gelten, bleibt abzuwarten.

Antragsberechtigt sind mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich tätige mit bis in der Regel bis zu 500 Beschäftigten. Der Antrag auf Gewährung eines Förderdarlehens ist über die Hausbank des antragstellenden Unternehmens einzureichen. Die L-Bank vergibt sodann ein zinsverbilligtes Darlehen an die Hausbank, die dies an das Unternehmen weiterleitet.

Der Kreditbetrag beläuft sich auf mindestens EUR 10.000 und maximal EUR 5 Mio., die Sollzinsen liegen für die gesamte Laufzeit unter den Marktzinsen für Betriebsmittelkredite.

Hinsichtlich der Laufzeiten bestehen Varianten zwischen 4 und 10 Jahren mit einem bzw. ab 6 Jahren Laufzeit mit bis zu zwei tilgungsfreien Jahren.

Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen, deren Form und Umfang mit der Hausbank zu vereinbaren ist. Falls das Unternehmen oder der Inhaber / Gesellschafter nicht über ausreichende Kreditsicherheiten verfügen, kann die Hausbank eine Bürgschaft bei der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg oder bei der L-Bank beantragen (s. Ziff. 5).

Zum Antragsverfahren:
Das Unternehmen stellt den Förderantrag bei einem Kreditinstitut seiner Wahl, das den Antrag, gegebenenfalls über das Zentralinstitut an die L-Bank weiterleitet („Hausbankprinzip“). Ein vollständiger Antrag an die L-Bank umfasst das Antragsformular „Antrag für Kreditprogramme des Landes“, welches auf der Homepage der L-Bank unter https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/liquiditatskredit.html abrufbar ist.

7. Bürgschaften der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg und der L-Bank

Für Mittelständler, die aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, wurden für Bürgschaftsbank Baden-Württemberg folgende Maßnahmen getroffen:
• Verdoppelung der Bürgschaftsobergrenze auf EUR 2,5 Mio.
• Erhöhung der Bürgschaftsquote für Betriebsmittel auf 80%
• Erhöhung der Rückbürgschaft des Bundes um 10%, womit sich das Risiko der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg auf 25% verringert.
• Verfahrensbeschleunigung bei Bürgschaftsbeträgen bis EUR 250.000, Entscheidung innerhalb weniger Tage

Als antragsberechtigt gelten Unternehmen, die über ein grundsätzlich funktionierendes Geschäftsmodell verfügen (vor Ausbruch der Krise), deren Kapitaldienstfähigkeit im Jahre 2019 gegeben war, für die eine zusätzliche Belastung auf Basis der wirtschaftlichen Zahlen 2019 tragbar ist und die flankierend kostenreduzierende Maßnahmen ergreifen.

Ein förderfähiger Sicherungszweck liegt in Krediten für Betriebsmittel und Investitionen, wobei sich die Bürgschaftsbank mit einer Bürgschaftsquote zwischen 50% und 80% beteiligt. Die Bürgschaftssumme ist bei der Bürgschaftsbank auf EUR 2,5 Mio. begrenzt.

Für Bürgschaften über EUR 2,5 Mio. ist die L-Bank zuständig. Hier bestehen verschiedene Bürgschaftsmodelle (Kombi-Bürgschaft 50, Individuelle Bürgschaften, InnovFin70), die sich an mittelständische Unternehmen oder Freiberufler richten. Reine Betriebsmittelinvestitionen werden von der L-Bank nicht besichert. Besicherung von Betriebsmittelkrediten erfolgt nur im Zusammenhang mit Investitionen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Praxis im Zuge der Corona-Krise geändert wird.

Zum Antragsverfahren:
Das Unternehmen stellt den Antrag auf Gewährung einer Bürgschaft bei einem Kreditinstitut seiner Wahl, das den Antrag, gegebenenfalls über das Zentralinstitut an die Bürgschaftsbank weiterleitet.

Die Entscheidungszeiten belaufen sich bis zu einem Bürgschaftsbetrag von EUR 250.000 auf 72 Std., bis EUR 500.000 auf 5 bis 10 Tage und bei Bürgschaften über mehr als EUR 500.000 auf 7 bis 15 Tage.

Als Entscheidungsgrundlage sind vorzulegen der Jahresabschluss 2018, vorläufige Zahlen / betriebswirtschaftliche Auswertungen 2019 einschließlich Summen- und Saldenliste, aussagefähige Dokumente zur Kapitalbedarfsermittlung, sowie eine Selbstauskunft. Bei Bürgschaften über mehr als EUR 250.000 ist zudem ein Liquiditätsplan nebst Rentabilitätsvorschau erforderlich.

Wir begleiten Sie in der durch die Corona-Krise ausgelösten Ausnahmesituation und beraten Sie zu möglichen Optionen für einen angemessenen Umgang mit der aktuellen Situation.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Attorney-at-Law (New York)
Kai Graf v. der Recke LL.M. (Boston)
Tel.: +49 (0)711/22744-41
kr@haver-mailaender.de

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Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.2019, VII-Verg 66/18
14.04.20

Produktneutrale Ausschreibung, Losteilungsgebot, Antragsbefugnis

Von: Carolin Nemec
In: VergabeR 2020, S. 205

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