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09.05.25

„Omnibus“ im Eiltempo – EU-Nachhaltigkeitsrecht auf der Überholspur

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03.02.25

Europarechts News Februar 2025 - Spezialedition zur Künstlichen Intelligenz

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02.08.24

Europarechts-News_Edition_Juli-August_ 2024_Spezialedition zu Lieferketten, ESG, Taxonomie und Nachhaltigkeit

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15.03.24

Europarechts-News März 2024

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04.12.23

Europarechts-News Dezember 2023

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02.07.23

Europarechts-News Juli 2023

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02.05.23

Europarechts-News Mai 2023

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02.06.22

Europarechts-News Juni 2022

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  • 01
„Omnibus“ im Eiltempo – EU-Nachhaltigkeitsrecht auf der Überholspur
09.05.25

Die EU-Kommission hat ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt, das zahlreiche Nachhaltigkeitsvorgaben neu regelt und vereinfacht – mit spürbarem Tempo seit Februar 2025.

Ein „Stop-the-Clock“-Rahmen wurde in höchster Eile bereits verabschiedet, zudem haben zum weiteren Inhalt die Diskussionen sowohl in den EU-Mitgliedstaaten und im Rat als auch im Europäischen Parlament Fahrt aufgenommen.

WAS BEDEUTET DAS FÜR UNTERNEHMEN RECHTLICH KONKRET? Welche Auswirkungen sind zu erwarten auf CSRD, ESRS, Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), Taxonomie?

Antworten gibt unser Kollege Dr. Thomas M. Grupp in der aktuellen Sonderedition der Europarechts News – inklusive Einordnung der geplanten Maßnahmen und ihres Niederschlags im aktuellen Koalitionsvertrag CDU/CSU - SPD.

👉 Anbei zum Nachlesen: Europarechts-News_Edition_Mai_2025.pdf

Europarechts News Februar 2025 - Spezialedition zur Künstlichen Intelligenz
03.02.25

Europarechts News Februar 2025

[Download PDF](Europarechts News Februar 2025.pdf)

Mit unglaublicher Geschwindigkeit entwickelt sich die Künstliche Intelligenz – und der Rechtsrahmen? Dazu die soeben erschienene neue Edition der Europarechts-News

mit Ausführungen:

· zur europäischen KI-Verordnung (AI Act) · zum Zurückziehen der geplanten europäischen KI-Haftungsrichtlinie · zur EU Produkthaftungsrichtlinie · zur EU Produktsicherheitsverordnung

und mit Internet-Links auf Leitlinien der Europäischen Kommission!

Wie ist die Meinung der Community: Weisen die europäischen KI-Regelungen in die richtige Richtung? Wer kann schon von Erfahrungen berichten?

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
tg@haver-mailaender.de

Europarechts-News_Edition_Juli-August_ 2024_Spezialedition zu Lieferketten, ESG, Taxonomie und Nachhaltigkeit
02.08.24

Europarechts-News Juli-August 2024_Spezialedition zu Lieferketten, ESG, Taxonomie und Nachhaltigkeit

Europarechts-News_EditionJuli-August 2024.pdf

Inhalt:

1. Environmental, Social and Governance (ESG)
2. Europäische Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Direc-tive, CSDDD)
3. EU-Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR)
4. Taxonomie-Verordnung (TaxVO)
5. Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 vom 17.10.2023 zur Änderung der Bilanzrechts-richtlinie (2013/34/EU) durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunterneh-men und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen
6. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
7. European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
8. Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR)

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
tg@haver-mailaender.de

Europarechts-News März 2024
15.03.24

Europarechts-News März 2024

Europarechts-News März 2024.PDF

Inhalt:

  • Bankrecht: Aktiv-Passiv-Methode bei Vorfälligkeitsentschädigungen für Wohnimmobilienkreditverträge europarechtskonform
  • Beihilfenrecht / Kraft-Wärme-Koppelung
  • Entwicklungen bei den Halbleitern („European Chips Act“)
  • Lkw-Kartell
  • Fernabsatz von Arzneimitteln
  • Und in der Kürze: Diverses

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
tg@haver-mailaender.de

Europarechts-News Dezember 2023
04.12.23

Europarechts-News Dezember 2023

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Inhalt:

  • Beihilferecht: EuGH zu Marketing- und Dienstleistungsvereinbarungen am Flughafen Klagenfurt
  • Generalanwalt beim EuGH zur Frage von Verzugszinsen bei zu Unrecht verhängter Geldbuße
  • Kartellrecht/Bankenbranche: Europäische Kommission legt der Rabobank eine Geldbuße von EUR 22,6 Mio. auf wegen Handelskartells mit der Deutschen Bank
  • EuGH zur Zurverfügungstellung von Fahrzeug-Identifizierungsnummern
  • EuGH zum Unternehmensübergang bei einer Notarnachfolge
  • Und in der Kürze: Diverses

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Dr. Thomas M. Grupp
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Tel.: +49 (0) 711/22744-69
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Europarechts-News Juli 2023
02.07.23

Europarechts-News Juli 2023

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Inhalt:

  • Sendestaatsprinzip für Satellitenbouquet-Anbieter auch bei grenzüberschreitender Programmverbreitung (EuGH)
  • Kartellrecht/Datenschutzrecht: Prüfung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auch im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung (EuGH)
  • Datentransfers EU – USA, Angemessenheitsbeschluss der Kommission
  • nichtige Beihilfeentscheidung wegen unzureichender Begründung (EuG)
  • Iran-Sanktionen (EuG)
  • Konsequenzen einer Nichtaufklärung von Verbrauchern über ihr Widerrufsrecht (EuGH)
  • Und in der Kürze: Diverses

Ihr Ansprechpartner:
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Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
tg@haver-mailaender.de

Europarechts-News Mai 2023
02.05.23

Europarechts-News Mai 2023

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Inhalt: Wettbewerbsrecht (vertikale Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor, Revidierte Leitlinien), Bankrecht (gemeinsame Einlagensicherung, Bankenabwicklung), Regulierung der Märkte für Kryptowerte, Datenschutzrecht (Abberufung von Datenschutzbeauftragten), Beihilferecht (Kraft-Wärme-Koppelung).

(1) Wettbewerbsrecht: Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor verlängert und Revision der Ergänzenden Leitlinien

Die Europäische Kommission hat die Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Sektor (VO (EU) Nr. 461/2010) um fünf Jahre bis zum 31.05.2028 verlängert (VO (EU) 2023/822 vom 17.04.2023). Zudem erfolgte eine Revision der Ergänzenden Leitlinien. Damit soll der Kfz-Branche größere Sicherheit zuteilwerden, wie vertikale Vereinbarungen vor dem Hintergrund des EU-Wettbewerbsrechts in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind.

Vor allem hat es die technische Entwicklung mit einer stärkeren Digitalisierung von Pkws mit sich gebracht, dass den fahrzeuggenerierten Daten künftig in viel stärkerem Ausmaß Beachtung beizumessen ist. Auf solche Daten sollen nicht nur Hersteller der Pkws zugreifen können, sondern auch unabhängige Marktteilnehmer wie freie Werkstätten, Ersatzteilhersteller, Automobilclubs u.a. für die Erbringung von Service-Leistungen, für die Instandsetzung, für die Wartung oder beispielsweise auch für die Herstellung von Ersatzteilen oder Werkzeugen. Der Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen wurde daher zum Zugang zu wesentlichen Inputs erweitert, die vor allem auch die fahrzeuggenerierten Daten mitumfassen.

Wird in Erwägung gezogen Input, das für die Instandsetzung und Wartung von wesentlicher Bedeutung ist, anderen Marktteilnehmern aus Sicherheitsgründen vorzuenthalten, muss zunächst eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen werden.

Ausführlichere Hinweise für den Prüfungsmaßstab der Europäischen Kommission sind in den revidierten Leitlinien nunmehr auch für Vereinbarungen zu finden, die sogenannte Kernbeschränkungen als schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Der Text der revidierten Leitlinien knüpft hierbei vor allem an Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen an.

(2) Bankrecht: Reform des Krisenmechanismus im Bankensektor und europäische Einlagensicherung

Die Europäische Kommission unternimmt erneut einen Versuch, die Bankenunion in der EU einer Vollendung zuzuführen. Sie hat zu diesem Zweck am 18. April 2023 ein Paket zur Reform des Krisenmanagements im Bankensektor und der Einlagensicherung vorgelegt. Geändert werden sollen formal die europäische Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (2014/59/EU), die europäische Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (806/2014) sowie die europäische Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (2014/49/EU).

Aus Sicht der Europäischen Kommission sind letztlich europaweit betrachtet mittlere und kleinere Banken zu selten abgewickelt worden, weil hier häufig auf Mechanismen zurückgegriffen wurde, die außerhalb des harmonisierten Abwicklungsrahmens lagen. Dies solle sich künftig ändern.

In Deutschland sind insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken aufgeschreckt, ob damit verbunden wiederum das bewährte Drei-Säulen-Modell und ihre eigenen Institutseinlagensicherungssysteme in Frage gestellt werden sollen. In einem von der Kommission vorgelegten Fragen- und Antwortkatalog wird ausgeführt:

„Um Engpassrisiken bei nationalen Einlagensicherungssystemen möglichst nachhaltig zu verringern, bietet sich nach wie vor eine Vergemeinschaftung solcher Systeme auf gesamteuropäischer Ebene an, da diese dann besser gegen eine Erschöpfung der Mittel gerüstet wären. In den aktuellen Vorschriften ist die Möglichkeit vorgesehen, dass nationale Einlagensicherungssysteme sich gegenseitig auf freiwilliger Basis Kredite gewähren. In Ermangelung einer politischen Einigung über die Einrichtung eines europäischen Einlagenversicherungssystems kann die heutige Reform die Gefahr von Engpässen bei nationalen Einlagensicherungssystemen allerdings nicht vollständig ausschließen. Nach Angaben der EZB gibt es in jedem Mitgliedstaat mindestens eine mittlere oder kleine Bank, bei der im Falle der Erstattung der gedeckten Einlagen das nationale Einlagensicherungssystem vollständig erschöpft würde. Die größte Gefahr von Engpässen bei Einlagensicherungssystemen geht daher von Auszahlungen im Falle einer Liquidation aus.“

In einer gemeinsamen Erklärung haben sich Institutssicherungssysteme der Kreditwirtschaft aus Österreich, Deutschland, Italien, Polen und Spanien umgehend zu Wort gemeldet. Sie verlangen für die weiteren Verhandlungen über das Gesetzespaket, dass die Funktionsfähigkeit ihrer Systeme auch bei einer Reform des Krisenmechanismus aufrechterhalten bleibt. Sie fordern ganz im Rahmen des auch vom EU-Recht ausdrücklich anerkannten und justitiablen Subsidiaritätsgedankens, dass Maßnahmen ihrer Sicherungssysteme weiterhin Vorrang vor Maßnahmen einer Abwicklungsbehörde haben müssen. Zudem müsse bei der Anwendung von Präventivmaßnahmen zwischen reinen Einlagensicherungssystemen und solchen Einlagensicherungssystemen unterschieden werden, die unter EU-Recht als Institutssicherungssysteme anerkannt seien. Für letztere sollten die derzeitigen Bestimmungen über die Verwendung der Mittel aus der Finanzierung von Einlagensicherungssystemen beibehalten werden (Art. 11 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme).

Jedenfalls soll nach Plänen der EU die Deckungshöhe von 100.000 € pro Person und Institut für einen Einlagenschutz bestehen bleiben, in Ausnahmefällen etwa bei bestimmten Ereignissen wie z.B. Erbschaft soll dieser auch darüber hinausreichen. Auch öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäuser sollen vom Einlegerschutz profitieren können.

(3) Crypto Assets: EU-weite Regulierung der Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets – MiCA)

Das Europäische Parlament hat am 20. April 2023 in erster Lesung einen Regelungsrahmen in Form einer europäischen Verordnung für Kryptowerte einschließlich Kryptowährungen gebilligt. Geläufig ist das Regelungsinstrument unter dem englischen Begriff Markets in Crypto-Assets = MiCA Verordnung. Bei Zustimmung durch den Rat und Verkündung im EU-Amtsblatt gelten damit EU-weite Regelungen für Kryptowerte, die nicht schon von den bestehenden Regeln im Finanzdienstleistungssektor erfasst werden. Nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen sollen Krypotwertetransaktionen reguliert werden, eine stärkere Transparenz soll greifen. Vorgesehen sind insbesondere Regelungen über die Aufsicht, den Verbraucherschutz und den Umweltschutz. Die Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäsche im Besonderen sind ein wesentliches Ziel der vorgesehenen Regelungen. Um einen Anreiz zu schaffen, den Energieverbrauch bei der Schaffung und dem Einsatz von Kryptowährungen so weit wie möglich in Grenzen zu halten, ist eine Pflicht für wichtige Dienstleister vorgesehen, ihren Energieverbrauch offenzulegen. Transaktionen von Emittenten und Händlern von Kryptowerten werden künftig nach Maßgabe der neuen Bestimmungen überwacht. Verschiedene Dienstleister im Kryptowertebereich benötigen eine Genehmigung, können dann aber auch über die Landesgrenzen hinweg in der gesamten EU tätig sein. Mit einem Inkrafttreten der beabsichtigten Verordnung kann im Juni 2023 gerechnet werden.

(4) Datenschutzrecht: EuGH, Urt. vom 09.02.2023. C-453/21 (X-FAB Dresden GmbH & Co. KG ./. FC): Abberufung von Datenschutzbeauftragten

Aus deutscher Sicht große Aufmerksamkeit fand ein Verfahren vor dem EuGH, das die Abberufung von Datenschutzbeauftragten betraf. Hintergrund des Vorlageverfahrens des Bundesarbeitsgerichts war, dass ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) „von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden“ darf. Im nationalen deutschen Recht verweist § 6 Abs. 4 S. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) stärker einschränkend darauf, dass die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten nur entsprechend § 626 BGB zulässig ist, das heißt es müsste ein wichtiger Grund im Sinne dieser Norm vorliegen, auf den nach BGB eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestützt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Abberufenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Bestellungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 09.02.2023, dass die europarechtliche Norm des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO einer strengeren nationalen Norm nicht entgegensteht, sofern die nationale Norm nicht die Verwirklichung der Ziele der DSGVO beeinträchtigt. Dies hat wiederum ein nationales Gericht sicherzustellen.

Zudem äußerte sich der EuGH zum Verständnis des Art. 38 Abs. 6 DSGVO. Danach kann der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter hat dabei sicherzustellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Nach Auffassung des EuGH kann ein „Interessenkonflikt“ dann bestehen, wenn einem Datenschutzbeauftragten andere Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Auch dies ist wiederum näher durch die Gerichte der Mitgliedstaaten zu prüfen.

(5) Beihilfenrecht: Anhängiges Verfahren vor dem Europäischen Gericht, Az. T-409/21: Bundesrepublik Deutschland ./. Europäische Kommission in Sachen Kraft-Wärme-Koppelung

Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 hatte die Europäische Kommission verschiedene von Deutschland – ggf. vorsorglich – notifizierte Änderungen beim Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) gebilligt (Staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Deutschland – Reform 2020 der Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Koppelung und Staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Deutschland – Änderung der Förderregelung für bestehende KWK-Anlagen (§ 13 KWKG)).

Die Bundesrepublik Deutschland wandte sich daraufhin mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gericht gegen diesen Beschluss, soweit „a) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen, b) die Unterstützungen die Förderung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen, c) die Förderung von Wärme- und Kältespeichern; d) die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor und e) die reduzierte KWKG-Umlage für die Hersteller von Wasserstoff nach dem KWKG 2020“ als staatliche Beihilfen angesehen werden.

In dem Verfahren wurde am 4. Mai 2023 vor dem Europäischen Gericht mündlich verhandelt. Deutschland ist hierbei der Ansicht, dass die Kommission Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU falsch ausgelegt und angewandt hat. Nach dieser Norm sind, wenn in den europäischen Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Im Einzelnen hält Deutschland der Kommission entgegen, dass allein der Abgabencharakter einer (KWKG-)Umlage noch keine Staatlichkeit der vereinnahmten Mittel impliziere. Zudem stellten weder die KWKG-Umlage nach dem KWKG 2020 noch die den Anlagebetreibern von den Netzbetreibern gezahlten Zuschläge eine Abgabe im Sinne der EuGH-Rechtsprechung dar. Weiterhin geht Deutschland davon aus, dass Mittel, die von den Übertragungsnetzbetreibern vereinnahmt werden, nicht unter staatlicher Kontrolle und dem Staat zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung aus Luxemburg ist mit Spannung zu erwarten, da die aufgeworfenen Fragen grundsätzlicherer Natur sind und angesichts der häufigen Änderungen des KWKG und sonstiger Normen im Energierecht nicht unerhebliche Auswirkungen haben können, wie weitreichend hier nationale Gestaltungsspielräume bei Förderungsmaßnahmen sind, ohne das Risiko einer Europarechtswidrigkeit einzugehen.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
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Tel.: +49 (0) 711/22744-69
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Europarechts-News Juni 2022
02.06.22

Europarechts-News Juni 2022

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Inhalt: Wettbewerbsrecht (Inkrafttreten der neuen vertikalen Gruppenfreistellungsbestimmungen zum 01.06.2022; Konsultationsprozess zu horizontalen Gruppenfreistellungsbestimmungen; Strommarktliberalisierung)

(1) Wettbewerbsrecht – Neue vertikale Gruppenfreistellungsverordnung und neue vertikale Leitlinien sowie öffentliche Konsultation zu horizontalen Freistellungen

Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sieht in Art. 101 Abs. 1 u.a. das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen vor, die den Wettbewerb beschränken. Ausnahmen davon legt Abs. 3 fest, insbesondere wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten. Unterschieden wird hier zwischen vertikalen und horizontalen Vereinbarungen:

A. Vertikale Vereinbarungen

Eine vertikale Vereinbarung ist nach der einschlägigen EU-Definition eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die für die Zwecke der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Zur Konkretisierung der Regelungen für vertikale Vereinbarungen veröffentlichte die Europäische Kommission am 10.05.2022 die schon lange erwartete neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“). Mit dieser wurde nunmehr zum 01.06.2022 die bisher gültige Verordnung abgelöst. Ergänzt wird die neue Vertikal-GVO durch neue Vertikal-Leitlinien. Mit den Neuregelungen und den neuen Interpretationshilfen soll u.a. dem zunehmenden E-Commerce Rechnung getragen werden.

Vorausgegangen ist diesen Neufassungen ein Evaluierungsprozess und eine öffentliche Konsultation. Für die Vertragspraxis ergeben sich nun aufgrund der neugefassten GVO und den Leitlinien folgende wesentliche Neuerungen:

• Im dualen Vertrieb, wenn ein Anbieter Waren nicht nur über unabhängige Vertriebshändler, sondern im Wettbewerb dazu auch direkt an Endkunden vertreibt, bleibt ein Informationsaustausch zwar unter gewissen Bedingungen zulässig, allerdings mit stärkeren Einschränkungen als bisher. Dies gilt auch für Hybridplattformen. Dagegen kommt nun auch eine Ausdehnung der Freistellung des Doppelvertriebs auf Großhändler und Importeure in Betracht.

• Einschränkungen hinsichtlich einer Freistellung sind auch in Bezug auf sogenannte Paritätsverpflichtungen auszumachen. Bei Paritätsklausen werden Verkäufer dahingehend verpflichtet, ihren Vertragspartnern Bedingungen anzubieten, die den Bedingungen der Vertriebskanäle Dritter (wie anderen Plattformen) und/oder den Bedingungen der Direktvertriebskanäle des Verkäufers (wie seinen Websites) entsprechen oder besser sind. Auch in solchen Fällen kann nicht mehr durchgehend eine Berufung auf eine GVO-Freistellung erfolgen; die Sachverhalte müssen dann einzeln nach Artikel 101 AEUV geprüft werden.

• Andererseits kommt eine GVO-Freistellung in stärkerem Maße als bislang in Betracht hinsichtlich bestimmter Beschränkungen der Möglichkeit eines Abnehmers, sich aktiv an einzelne Kunden zu wenden (aktiver Verkauf).

• Außerdem werden Doppelpreissysteme nunmehr nicht mehr einfach als Kernbeschränkungen angesehen etwa in Fällen, in denen gegenüber demselben Händler für den Internetvertrieb und den terrestrischen Vertrieb unterschiedliche Großhandelspreise in Rechnung gestellt und für den Online- und Offline-Vertrieb in selektiven Vertriebssystemen unterschiedliche Kriterien festgelegt werden.

Weitere Details und Fallgruppen ergeben sich aus den Leitlinien sowie aus einem zusammenfassenden Vermerk der Europäischen Kommission (Internet-Link: https://ec.europa.eu/competition-policy/system/files/2022-05/explanatory_note_VBER_and_Guidelines_2022.pdf).

B. Horizontale Vereinbarungen

Horizontale Vereinbarungen betreffen dagegen das Verhältnis zwischen Unternehmen derselben Produktions- oder Vertriebsstufe. Hinsichtlich solcher horizontaler Vereinbarungen hatte die Europäische Kommission am 01.03.2022 die interessierten Kreise im Rahmen einer öffentlichen Konsultation aufgefordert, bis zum 26. April 2022 Stellung zu nehmen zu zwei im Entwurf vorgelegten überarbeiteten horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen – und zwar zum einen für den Bereich Forschung und Entwicklung (FuE-GVO), zum anderen für Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO). Ergänzend hierzu sollen die Horizontal-Leitlinien überarbeitet werden. Unter anderem soll nach Aussagen der Europäischen Kommission Unternehmen eine leichtere Zusammenarbeit in Bereichen wie FuE und Produktion ermöglicht werden durch klarere Formulierungen und die Aufnahme neuer Erläuterungen sowie eine geringfügige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Spezialisierungs-GVO.

FuE-Vereinbarungen, die völlig neue Produkte, Technologien und Verfahren betreffen und FuE-Anstrengungen, die auf ein spezifisches Ziel, aber noch nicht konkret auf ein Produkt oder eine Technologie ausgerichtet sind, sollen nach den Plänen der EU-Kommission nur dann von den EU-Wettbewerbsvorschriften ausgenommen werden, wenn genügend vergleichbare konkurrierende FuE-Anstrengungen bestehen. Die Bewertung der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen in Vereinbarungen soll in einem neuen Kapitel Aufnahme finden. Neu gefasst werden sollen auch die Erläuterungen insbesondere zum heiklen Thema eines Datenaustausches. Abzuwarten bleibt, welche Änderungen oder Ergänzungen der Regelungstexte vor einer Verabschiedung noch erfolgen werden.

(2) Wettbewerbsrecht – Marktliberalisierung: Urteil des EuGH vom 12.05.2022, Rs. C 377/20 (Servizio Elettrico Nazionale)

In diesem Fall wurden dem EuGH Vorlagefragen aus Italien unterbreitet vor dem Hintergrund einer schrittweisen Liberalisierung des dortigen Strommarktes. In einem ersten Schritt wurde zwischen Kunden des geschützten Marktes, zu dem vor allem Privatleute und kleinere Unternehmen zählen, und sonstigen Kunden unterschieden. Beim geschützten Markt handelte es sich um ein reguliertes System mit einem besonderen Preisschutz. In einem zweiten Schritt sollten dann auch die Kunden des geschützten Marktes am freien Markt teilnehmen können.

Im Zuge der Liberalisierung wurden die Erzeugungs- und Verteilungstätigkeiten des ehemaligen Strommonopolisten ENEL entflochten („unbundling“) mit Vergabe verschiedener Phasen des Verteilungsprozesses an unterschiedliche Tochtergesellschaften. Nach einer Untersuchung stellte die italienische Kartellbehörde den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Tochtergesellschaften, koordiniert durch ihre Muttergesellschaft ENEL, über einen bestimmten Zeitraum fest und verhängte ein gesamtschuldnerisches Bußgeld. Der erhobene Vorwurf bestand darin, dass eine der Tochtergesellschaften versucht haben soll, ihre Kunden aus dem Bereich des geschützten Marktes in wettbewerbswidriger Weise auf eine andere Tochtergesellschaft überzuleiten, die auf dem freien Markt tätig ist. ENEL und die beiden Tochtergesellschaften erhoben Klage, wobei sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der italienische Staatsrat mit Vorlagefragen zu Verdrängungspraktiken an den EuGH wandte.

Der EuGH sah das durch Art. 102 AEUV geschützte Interesse vor dem Hintergrund des dort angeordneten Verbots des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung im Wohl der Verbraucher. Nachweisen müsse eine Wettbewerbsbehörde, dass eine Verhaltensweise eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen, in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann. Auch die Möglichkeit der Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung ist nachzuweisen. Die Beweislast reicht aber nicht soweit, dass sie auch den Nachweis der Geeignetheit der beanstandeten Verhaltensweisen mitumfasst, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. Das herrschende Unternehmen kann dagegen den Nachweis führen, dass eine etwaige Verdrängungswirkung aus seiner Verhaltensweise durch positive Auswirkungen auf die Verbraucher ausgeglichen oder sogar übertroffen wird.

Aus Sicht des EuGH ist die Beurteilung einer missbräuchlichen Verdrängungspraxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf der Grundlage der Eignung dieser Praxis zu beurteilen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten. Dagegen muss eine Wettbewerbsbehörde nicht die Absicht des betreffenden Unternehmens nachweisen, seine Wettbewerber durch andere Mittel als die des Leistungswettbewerbs zu verdrängen.

Bei Verlust eines gesetzlichen Monopols muss ein Unternehmen während der gesamten Marktliberalisierung davon Abstand nehmen, auf solche Mittel zurückzugreifen, über die es aufgrund seines früheren Monopols verfügte und die seinen Mitwettbewerbern nicht zur Verfügung stehen.

Der EuGH hatte sich schließlich auch noch mit der Frage zu befassen, inwieweit das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann: Liegt eine beherrschende Stellung einer oder mehrerer Tochtergesellschaften vor, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, und wird diese Stellung missbräuchlich ausgenutzt, so reicht das Bestehen dieser Einheit für die Annahme aus, dass auch die Muttergesellschaft für diesen Missbrauch verantwortlich ist. Hier greift eine Vermutungswirkung, wenn zum relevanten Zeitpunkt zumindest nahezu das gesamte Kapital dieser Tochtergesellschaften unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten wurde.

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