EFFEKTIVITÄTSGRUNDSATZ IM KARTELLRECHT: WESENTLICHE ERKENNTNISSE FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN
EFFEKTIVITÄTSGRUNDSATZ IM KARTELLRECHT: WESENTLICHE ERKENNTNISSE FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMEN
Der Effektivitätsgrundsatz im EU-Recht verlangt, dass die volle Wirksamkeit und praktische Umsetzung der EU-Vorschriften gewährleistet sein müssen.
Für die Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen im Zivilprozess bedeutet dies, dass nationale Vorschriften und Verfahren die Durchsetzung von EU-Rechten nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.
Ein spannendes Beispiel: In Österreich erlaubt § 39 Abs. 2 KartG 2005 die Akteneinsicht in Verfahrensakten nur mit Zustimmung der Parteien – eine Regelung, die der EuGH als unvereinbar mit dem Effektivitätsgrundsatz eingestuft hat.
WARUM IST DAS FÜR DEUTSCHE UNTERNEHMER WICHTIG? Auch das deutsche GWB bietet in Umsetzung der Kartellschadensersatzrichtlinie weit über die bisherigen deutschen Regeln hinausgehende Informationsrechte (DISCOVERY LIGHT). Die Zivilgerichte haben noch keine einheitliche Auslegung dieses Rechts gefunden. Der Umgang mit der Akteneinsicht in Österreich könnte richtungsweisend für ähnliche Fälle in Deutschland sein.
In unserem Artikel erfahren Sie, wie österreichische Gerichte aktuell mit Akteneinsicht und dem Effektivitätsgrundsatz umgehen und welche Lehren deutsche Unternehmen daraus ziehen können. Ein Muss für alle im internationalen Wettbewerbsrecht.
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