02.06.22

Europarechts-News Juni 2022

Europarechts-News Juni 2022

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Inhalt: Wettbewerbsrecht (Inkrafttreten der neuen vertikalen Gruppenfreistellungsbestimmungen zum 01.06.2022; Konsultationsprozess zu horizontalen Gruppenfreistellungsbestimmungen; Strommarktliberalisierung)

(1) Wettbewerbsrecht – Neue vertikale Gruppenfreistellungsverordnung und neue vertikale Leitlinien sowie öffentliche Konsultation zu horizontalen Freistellungen

Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sieht in Art. 101 Abs. 1 u.a. das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen vor, die den Wettbewerb beschränken. Ausnahmen davon legt Abs. 3 fest, insbesondere wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten. Unterschieden wird hier zwischen vertikalen und horizontalen Vereinbarungen:

A. Vertikale Vereinbarungen

Eine vertikale Vereinbarung ist nach der einschlägigen EU-Definition eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die für die Zwecke der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind und die die Bedingungen betrifft, zu denen die beteiligten Unternehmen Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.

Zur Konkretisierung der Regelungen für vertikale Vereinbarungen veröffentlichte die Europäische Kommission am 10.05.2022 die schon lange erwartete neue Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen („Vertikal-GVO“). Mit dieser wurde nunmehr zum 01.06.2022 die bisher gültige Verordnung abgelöst. Ergänzt wird die neue Vertikal-GVO durch neue Vertikal-Leitlinien. Mit den Neuregelungen und den neuen Interpretationshilfen soll u.a. dem zunehmenden E-Commerce Rechnung getragen werden.

Vorausgegangen ist diesen Neufassungen ein Evaluierungsprozess und eine öffentliche Konsultation. Für die Vertragspraxis ergeben sich nun aufgrund der neugefassten GVO und den Leitlinien folgende wesentliche Neuerungen:

• Im dualen Vertrieb, wenn ein Anbieter Waren nicht nur über unabhängige Vertriebshändler, sondern im Wettbewerb dazu auch direkt an Endkunden vertreibt, bleibt ein Informationsaustausch zwar unter gewissen Bedingungen zulässig, allerdings mit stärkeren Einschränkungen als bisher. Dies gilt auch für Hybridplattformen. Dagegen kommt nun auch eine Ausdehnung der Freistellung des Doppelvertriebs auf Großhändler und Importeure in Betracht.

• Einschränkungen hinsichtlich einer Freistellung sind auch in Bezug auf sogenannte Paritätsverpflichtungen auszumachen. Bei Paritätsklausen werden Verkäufer dahingehend verpflichtet, ihren Vertragspartnern Bedingungen anzubieten, die den Bedingungen der Vertriebskanäle Dritter (wie anderen Plattformen) und/oder den Bedingungen der Direktvertriebskanäle des Verkäufers (wie seinen Websites) entsprechen oder besser sind. Auch in solchen Fällen kann nicht mehr durchgehend eine Berufung auf eine GVO-Freistellung erfolgen; die Sachverhalte müssen dann einzeln nach Artikel 101 AEUV geprüft werden.

• Andererseits kommt eine GVO-Freistellung in stärkerem Maße als bislang in Betracht hinsichtlich bestimmter Beschränkungen der Möglichkeit eines Abnehmers, sich aktiv an einzelne Kunden zu wenden (aktiver Verkauf).

• Außerdem werden Doppelpreissysteme nunmehr nicht mehr einfach als Kernbeschränkungen angesehen etwa in Fällen, in denen gegenüber demselben Händler für den Internetvertrieb und den terrestrischen Vertrieb unterschiedliche Großhandelspreise in Rechnung gestellt und für den Online- und Offline-Vertrieb in selektiven Vertriebssystemen unterschiedliche Kriterien festgelegt werden.

Weitere Details und Fallgruppen ergeben sich aus den Leitlinien sowie aus einem zusammenfassenden Vermerk der Europäischen Kommission (Internet-Link: https://ec.europa.eu/competition-policy/system/files/2022-05/explanatory_note_VBER_and_Guidelines_2022.pdf).

B. Horizontale Vereinbarungen

Horizontale Vereinbarungen betreffen dagegen das Verhältnis zwischen Unternehmen derselben Produktions- oder Vertriebsstufe. Hinsichtlich solcher horizontaler Vereinbarungen hatte die Europäische Kommission am 01.03.2022 die interessierten Kreise im Rahmen einer öffentlichen Konsultation aufgefordert, bis zum 26. April 2022 Stellung zu nehmen zu zwei im Entwurf vorgelegten überarbeiteten horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen – und zwar zum einen für den Bereich Forschung und Entwicklung (FuE-GVO), zum anderen für Spezialisierungsvereinbarungen (Spezialisierungs-GVO). Ergänzend hierzu sollen die Horizontal-Leitlinien überarbeitet werden. Unter anderem soll nach Aussagen der Europäischen Kommission Unternehmen eine leichtere Zusammenarbeit in Bereichen wie FuE und Produktion ermöglicht werden durch klarere Formulierungen und die Aufnahme neuer Erläuterungen sowie eine geringfügige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Spezialisierungs-GVO.

FuE-Vereinbarungen, die völlig neue Produkte, Technologien und Verfahren betreffen und FuE-Anstrengungen, die auf ein spezifisches Ziel, aber noch nicht konkret auf ein Produkt oder eine Technologie ausgerichtet sind, sollen nach den Plänen der EU-Kommission nur dann von den EU-Wettbewerbsvorschriften ausgenommen werden, wenn genügend vergleichbare konkurrierende FuE-Anstrengungen bestehen. Die Bewertung der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen in Vereinbarungen soll in einem neuen Kapitel Aufnahme finden. Neu gefasst werden sollen auch die Erläuterungen insbesondere zum heiklen Thema eines Datenaustausches. Abzuwarten bleibt, welche Änderungen oder Ergänzungen der Regelungstexte vor einer Verabschiedung noch erfolgen werden.

(2) Wettbewerbsrecht – Marktliberalisierung: Urteil des EuGH vom 12.05.2022, Rs. C 377/20 (Servizio Elettrico Nazionale)

In diesem Fall wurden dem EuGH Vorlagefragen aus Italien unterbreitet vor dem Hintergrund einer schrittweisen Liberalisierung des dortigen Strommarktes. In einem ersten Schritt wurde zwischen Kunden des geschützten Marktes, zu dem vor allem Privatleute und kleinere Unternehmen zählen, und sonstigen Kunden unterschieden. Beim geschützten Markt handelte es sich um ein reguliertes System mit einem besonderen Preisschutz. In einem zweiten Schritt sollten dann auch die Kunden des geschützten Marktes am freien Markt teilnehmen können.

Im Zuge der Liberalisierung wurden die Erzeugungs- und Verteilungstätigkeiten des ehemaligen Strommonopolisten ENEL entflochten („unbundling“) mit Vergabe verschiedener Phasen des Verteilungsprozesses an unterschiedliche Tochtergesellschaften. Nach einer Untersuchung stellte die italienische Kartellbehörde den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Tochtergesellschaften, koordiniert durch ihre Muttergesellschaft ENEL, über einen bestimmten Zeitraum fest und verhängte ein gesamtschuldnerisches Bußgeld. Der erhobene Vorwurf bestand darin, dass eine der Tochtergesellschaften versucht haben soll, ihre Kunden aus dem Bereich des geschützten Marktes in wettbewerbswidriger Weise auf eine andere Tochtergesellschaft überzuleiten, die auf dem freien Markt tätig ist. ENEL und die beiden Tochtergesellschaften erhoben Klage, wobei sich im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der italienische Staatsrat mit Vorlagefragen zu Verdrängungspraktiken an den EuGH wandte.

Der EuGH sah das durch Art. 102 AEUV geschützte Interesse vor dem Hintergrund des dort angeordneten Verbots des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung im Wohl der Verbraucher. Nachweisen müsse eine Wettbewerbsbehörde, dass eine Verhaltensweise eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung durch den Einsatz von Mitteln oder Ressourcen, die von denen eines normalen Wettbewerbs abweichen, in eine Struktur wirksamen Wettbewerbs eingreifen kann. Auch die Möglichkeit der Eignung zur Wettbewerbsbeschränkung ist nachzuweisen. Die Beweislast reicht aber nicht soweit, dass sie auch den Nachweis der Geeignetheit der beanstandeten Verhaltensweisen mitumfasst, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen. Das herrschende Unternehmen kann dagegen den Nachweis führen, dass eine etwaige Verdrängungswirkung aus seiner Verhaltensweise durch positive Auswirkungen auf die Verbraucher ausgeglichen oder sogar übertroffen wird.

Aus Sicht des EuGH ist die Beurteilung einer missbräuchlichen Verdrängungspraxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung auf der Grundlage der Eignung dieser Praxis zu beurteilen, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten. Dagegen muss eine Wettbewerbsbehörde nicht die Absicht des betreffenden Unternehmens nachweisen, seine Wettbewerber durch andere Mittel als die des Leistungswettbewerbs zu verdrängen.

Bei Verlust eines gesetzlichen Monopols muss ein Unternehmen während der gesamten Marktliberalisierung davon Abstand nehmen, auf solche Mittel zurückzugreifen, über die es aufgrund seines früheren Monopols verfügte und die seinen Mitwettbewerbern nicht zur Verfügung stehen.

Der EuGH hatte sich schließlich auch noch mit der Frage zu befassen, inwieweit das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden kann: Liegt eine beherrschende Stellung einer oder mehrerer Tochtergesellschaften vor, die einer wirtschaftlichen Einheit angehören, und wird diese Stellung missbräuchlich ausgenutzt, so reicht das Bestehen dieser Einheit für die Annahme aus, dass auch die Muttergesellschaft für diesen Missbrauch verantwortlich ist. Hier greift eine Vermutungswirkung, wenn zum relevanten Zeitpunkt zumindest nahezu das gesamte Kapital dieser Tochtergesellschaften unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten wurde.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt
Dr. Thomas M. Grupp
Maître en droit (Aix-Marseille III)
Tel.: +49 (0) 711/22744-69
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