LG Hamburg, 30.7.2025: Preisreduktionen für Rezepturarzneimittel
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Schnelle, erschienen in: GRUR-Prax 10/2026, S. 364 (C.H.Beck)
Darf ein Medikamentenhersteller medizinisches Cannabis zu Preisen unterhalb der eigenen Einstandspreise anbieten? Das LG Hamburg hat einen entsprechenden Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass der Einstandspreis im Sinne von § 20 III 3 GWB allein den mit dem Lieferanten vereinbarten Beschaffungspreis meint, weitere Selbstkosten sind nicht einzubeziehen. Zugleich entschied das Gericht, dass § 4 Nr. 4 UWG auch für Verkäufe unter Selbstkosten durch § 20 GWB gesperrt ist, sodass auch wettbewerbsrechtlich kein Anspruch bestand. Prof. Dr. Schnelle hält diese weitreichende Sperrwirkung im Praxishinweis für nicht zwingend: Für den Verkauf unter Einstandspreis mag das GWB-Verbot nur marktstarke Unternehmen treffen, für den Verkauf unter Selbstkosten hingegen sollten GWB und UWG nebeneinander anwendbar bleiben, mit der Folge, dass bei nachgewiesener Verdrängungsabsicht auch gegen nicht-marktstarke Unternehmen jedenfalls bei Verkauf unter Selbstkosten ein Anspruch bestehen könnte.