BGH stärkt Sammelklage-Inkasso und zieht Grenzen
Neuer Fachbeitrag von Prof. Dr. Ulrich Schnelle und Julian Munder in „DER BETRIEB“
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2026 (KZR 6/24) wichtige Leitlinien für das Sammelklage-Inkasso im Kartellschadensersatzrecht aufgestellt. In ihrem aktuellen Beitrag in „DER BETRIEB“ ordnen Prof. Dr. Ulrich Schnelle und Julian Munder die Entscheidung ein und zeigen, welche Folgen sie für die kollektive Rechtsdurchsetzung und die Praxis der Prozessfinanzierung hat.
Sammelklage-Inkasso grundsätzlich zulässig
Beim Sammelklage-Inkasso treten zahlreiche Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche an ein Inkassounternehmen ab, das diese gebündelt gerichtlich geltend macht. Gerade bei Kartellschäden kann dieses Modell einen effektiven Zugang zum Recht ermöglichen.
Der BGH bestätigt nun, dass Inkassounternehmen grundsätzlich auch kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gesammelt durchsetzen dürfen. Weder die Vielzahl noch die unterschiedliche Ausgestaltung der abgetretenen Ansprüche führt für sich genommen zur Unzulässigkeit des Modells.
Grenzen bei Interessenkonflikten und Verfahrensführung
Zugleich macht das Urteil deutlich, dass die Bündelung von Ansprüchen nicht schrankenlos möglich ist. Besondere Bedeutung kommt möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Inkassounternehmen, den Geschädigten und einem externen Prozessfinanzierer zu. Erhält der Finanzierer weitreichende Einfluss- oder Vetorechte, müssen die Gerichte die konkrete Finanzierungsvereinbarung sorgfältig prüfen.
Auch die sachgerechte Vorbereitung und Strukturierung des Prozesses ist entscheidend. Eine übermäßige Belastung des Gerichts durch unzureichend aufbereitete oder nicht sinnvoll gruppierte Ansprüche kann nach Auffassung des BGH den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen.
Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes mit offenen Praxisfragen
Die Entscheidung stärkt das Sammelklage-Inkasso als Instrument zur Durchsetzung von Kartellschadensersatz. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Vertragsgestaltung, die Prozessfinanzierung und die strukturierte Aufbereitung umfangreicher Verfahren.
Offen bleibt, wie die von den Gerichten geforderte Aufteilung besonders großer Verfahren in der Praxis umgesetzt werden kann, ohne wesentliche Synergieeffekte zu verlieren oder die Kosten für alle Beteiligten deutlich zu erhöhen.
Der vollständige Beitrag „BGH zum Sammelklage-Inkasso – Grenzen des Sammelklage-Inkassos in Missbrauchsfällen“ von Prof. Dr. Ulrich Schnelle und Julian Munder ist in „DER BETRIEB“, Ausgabe 31/2026, Seiten 1864–1868, erschienen.